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Aktualitäten

NEUE REGELUNG DER FIRMEN-BANKROTTE IM GESETZ ÜBER KONKURS UND RESTRUKTUIRUNG

Am 19.9.2011 verabschiedete der Nationalrat der Slowakischen Republik die Novelle des Gesetzes Nr. 7/2005 Slg., über Konkurs und Restrukturierung, in gültiger Fassung (im folgenden das „Konkursgesetz“), deren Ziel ist es, diejenigen Bereiche der Regelung von Firmenbankrotten zu revidieren, die sich seit Verabschiedung des neuen Konkursgesetzes im Jahre 2005 als problematisch, uneffektiv, kompliziert, oder in der Praxis als unvollkommen geregelt erwiesen. Die neue Regelung ist vor allem auf den Bereich der Firmenbankrotte gerichtet. Nie Novellierung der rechtlichen Regelung von Privatinsolvenzen ist an die Zukunft geplant.

Die erwähnte Novelle des Konkursgesetzes tritt am 1.1.2012 in Kraft, außer machen Bestimmungen, die erst am 1.1.2013 in Kraft treten werden.

Es werden vor allem die folgenden Gebiete der bestehenden Regelung des Konkurses und der Restrukturierung geändert:

Umformulierung der Begriffe „Überschuldung“ und „Zahlungsunfähigkeit“

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wird mit der Wirkung ab 1.1.2012 in dem Sinne präzisiert, dass als Zahlungsunfähig wird derjenige betrachtet, der unfähig ist, wenigstens zwei Geldverbindlichkeiten gegenüber mehr als einem Gläubiger 30 Tage nach der Zahlungsfrist zu leisten. Im Gegensatz zur bestehenden Regelung wird also ein Subjekt nicht dann zahlungsunfähig, wenn es mehr als einen Schuldner hat und unfähig ist, mehr als eine Geldverbindlichkeit zu befriedigen, sondern ein Subjekt, wenn es im Zahlungsverzug mit seinen Geldverbindlichkeiten gegenüber mehr als einem Gläubiger geriet.

Mit der Wirkung ab 1.1.2013 wird auch der Begriff der Überschuldung im Konkursgesetz neu formuliert sein. Es wird der Zustand sein, in dem die Summe sämtlicher, d.h. nicht nur der fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners den Wert seines Vermögens übersteigt. Bei Feststellung dieser Werte soll man aus der Buchhaltung oder aus einem Wertgutachten ausgehen, wobei die Begutachtung vor der Buchhaltung Vorrang hat. Es werden auch die erwarteten Ergebnisse der künftigen Vermögensverwaltung, bzw. weiteres Betriebs des Unternehmens, berücksichtigen. Die nachrangigen Verbindlichkeiten, sowie die Verbindlichkeiten, die im Rahmen eines Konkursverfahrens wie die nachrangigen Verbindlichkeiten befriedigt worden wären, werden in die Summe der Verbindlichkeiten nicht mitgezählt.

Die Haftung der statutarischen Organe der Gesellschaften

Mit Wirkung ab 1.1.2013 wird die Haftung der Mitglieder von statutarischen Organen der Gesellschaften so geregelt, dass wenn das statutarische Organ (Geschäftsführer/Vorstandsmitglied) im Falle der Überschuldung des Schuldners den Antrag auf Konkurseröffnung nicht zeitgemäß einreicht, wird er verpflichtet sein, in die Konkursmaße die Summe, die dem eingetragenen Stammkapital des Schuldners gleich ist, nachzuzahlen. Diese Pflicht wird jedoch auf das Zweifache des vom Gesetzt festgelegten Minimalbetrags des Stammkapitals begrenzt, was bei einer GmbH die Nachzahlung von 10.000 EUR und bei einer AG von 50.000 EUR darstellen wird. Die Haftung betrifft diejenigen Personen, die während 4 Jahren vor der Konkurseröffnung in der Funktion des statutarischen Organs ihre Pflicht, den Antrag auf Konkurseröffnung zeitgemäß einzureichen, verletzen. Das erwähnte Modell der Haftung der Mitglieder des statutarischen Organs des Schuldners folgt das Prinzip der Beibehaltung des Stammkapitals der Gesellschaften. Die neue Regelung gründet zwar keine automatische Haftung der Mitglieder des statutarischen Organs der jeweiligen Gesellschaft, verlangt jedoch, dass sie in der festgelegten Frist einschlägige Maßnahmen treffen, d.h. entweder versuchen, eine informale oder formale Restrukturierung durchzuführen, oder den Antrag auf Konkurseröffnung einreichen. Sollte das Mitglied des statutarischen Organs diese Maßnahmen zeitgemäß treffen, macht er sich nicht haftbar. Die Beweislast liegt jedoch laut der neuen Regelung beim Mitglied des statutarischen Organs; dieses hat nachzuweisen, dass die Maßnahmen rechtzeitig getroffen wurden, infolgedessen keine Haftung entsteht.

Sollten die Mitglieder des statutarischen Organs zum gemeinsamen Handeln berechtigt sein, kann sich derjenige der Haftung für verspätete Einreichung des Antrags auf Konkurseröffnung befreien, wer in der Frist für Einreichung des Antrags in die Urkundensammlung die Bekanntmachung darüber hinterlegt, dass die Gesellschaft überschuldet ist und dass die restlichen Mitglieder der Einreichung des Antrags auf Konkurseröffnung nicht zustimmen.

Einleitung des Konkursverfahrens

Das Ziel der neuen Regelung ist es, den Anträgen der Gläubiger auf Konkurseröffnung den Weg frei machen und damit den Drück auf die Schuldner auszuüben, so dass sie die Finanzdisziplin einhalten und den drohenden Bankrott nicht nur mittels Konkurses, sondern auch durch alternative Wege, d.h. durch eine informale oder formale Restrukturierung, zeitlich zu verhüten versuchen.

Im Gegensatz zur heutigen Regelung, wonach der Schuldner den Antrag auf Konkurseröffnung bei der Überschuldung sowie bei der Zahlungsunfähigkeit zu stellen hat, lässt die neue Regelung mit Wirkung ab 1.1.2013 die Pflicht des Schuldners, das Konkursverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit einzuleiten, aus, und behaltet sie nur für den Fall der Überschuldung. Die neue Regelung zwingt also nicht den Schuldner, wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit das Konkursverfahren zu eröffnen, solange seine Gläubiger mit diesem Zustand einverstanden sind, d.h. sie selbst keine Konkurseröffnung beantragen.

Ab 1.1.2012 werden die Gerichte nicht mehr die Anträge auf Konkurseröffnung, die alle vom Gesetz verlangten Erfordernisse nicht aufweisen, wie bis jetzt automatisch ablehnen. Stellt das Gericht fest, dass der Antrag mangelhaft ist, hat es den Antragsteller innerhalb von 15 Tagen seit der Zustellung des Antrags über die Mängel zu belehren und ihm aufzufordern, diese Mängel innerhalb der 10-tagigen Frist zu beseitigen. Unterlässt dies der Antragsteller, wird der Antrag innerhalb von 15 Tagen ab dem Ablauf der Frist für die Beseitigung der Mängel abgelehnt. Sonst eröffnet das Gericht das Konkursverfahren. Gegen den Beschluss über die Ablehnung des Antrags wird kein Rechtsbehelf zugelassen werden.

Anträge der Gläubiger auf Konkurseröffnung

Nach der neuen, ab 1.1.2012 wirksamen, Regelung, stellt den Antrag auf Konkurseröffnung der Gläubiger des Schuldners, hat dieser im Antrag diejenigen Tatsachen anzugeben, aufgrund denen es sich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners füglich vermuten lässt; dies wird dann der Fall sein, wenn der Schuldner unfähig ist, wenigstens zwei Geldverbindlichkeiten gegenüber mehr als einem Gläubiger 30 Tage nach der Zahlungsfrist zu leisten, und wird von einem dieser Gläubiger zur Zahlung schriftlich aufgefordert.

Der Gläubiger wird verpflichtet sein, im Antrag seine Forderung, die mehr als 30 Tage fällig ist, sowie einen weiteren Gläubiger, der so eine Forderung hat, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiterhin die Dokumente, die die im Antrag bezeichnete Forderung des Gläubigers beweisen, beizufügen.

Der Gläubiger kann die Forderung mit einem der folgenden Dokumenten beweisen: (i) einer schriftlichen Anerkennung des Schuldners mit beglaubigter Unterschrift, (ii) einer vollziehbaren Entscheidung oder einer anderen Unterlage, aufgrund deren die Vollstreckung oder Exekution angeordnet werden kann; (iii) einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, Verwalters oder Sachverständigen, dass die Forderung in die Buchhaltung des Antragstellers im Einklang mit den Buchhaltungsvorschriften eingetragen ist, und im Falle, dass es sich um eine durch Übertragung oder Übergang erworbene Forderung handelt, auch einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers, Verwalters oder Sachverständigen, dass die in der Buchhaltung des Schuldners eingetragene Forderung einen nachgewiesenen Entstehungsgrund hat, wenn der Antrag gegen einer juristischen Person gerichtet ist; oder (iv) einer Bestätigung des Finanzministeriums der Slowakischen Republik über die Existenz einer Forderung aus der dem Schuldner gewährten Beihilfe aus der Mittel der Europäischen Union, die durch eine Zertifizierungsstelle geprüft und verrechnet wird.

Laut bestehender Regelung galt die Forderung des Gläubigers, der den Antrag stellt, als bewiesen, falls sie durch den Schuldner an einer mit der notariellen Beglaubigung seiner Unterschrift versehenen Urkunde anerkannt wurde, oder mit einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder eines anderen Organs belegt wurde. Ab 1.1.2012 werden also die Beweismöglichkeiten des Gläubigers bezüglich seiner Forderung erweitert.

Das Ziel des Gesetzgebers war es, das Verfahren über die Konkurseröffnung bei einem Antrag des Gläubigers so zu regeln, dass das Verfahren effektiv und rasch ist, während jedoch dem Schuldner die wirksame Möglichkeit sich zu wehren bleibt, wenn sein Bankrott umstritten ist.

Das Gericht schickt dem Schuldner in die eigenen Hände eine Abschrift des Antrags des Gläubigers auf Konkurseröffnung innerhalb von 5 Tagen seit der Eröffnung des Konkurses und fordert ihn auf, seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Zugleich stellt das Gericht den Termin einer Verhandlung fest, zu der es den Schuldner fordert und über die es alle im Antrag bezeichneten Gläubiger bekannt macht. Das Gericht eröffnet den Konkurs, soweit der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht nachweist; sonst wird das Konkursverfahren eingestellt.

Die Beteiligten des Konkursverfahrens werden berechtigt sein, gegen dem Beschluss, durch den das Verfahren beendet wird, eine Berufung einzureichen. Gegen den Beschluss über die Eröffnung des Konkursverfahrens wird nur der Gläubiger berechtigt sein, eine Berufung einzureichen.

Vereinfachung von Anmeldung der Forderungen ins Konkursverfahren

Die Anmeldung der Forderungen ins Konkursverfahren wird ab 1.1.2012 wie folgt vereinfacht:

− es wird den Gläubigern erlaubt, mehrere ungesicherte Forderungen im einen Antragt anzumelden, im Gegensatz zur heutigen Regelung, wonach jede Forderung in einem separaten Antrag angemeldet werden musste;

− die Anträge sind in der Anmeldefrist von 45 Tagen seit der Konkurseröffnung nur beim Konkursverwalter einzulegen, und zwar in einem Original; eine Abschrift des Antrags ist auch an das Gericht zuzustellen;

− es wird dem Gläubiger erlaubt, die Forderung auch nach dem Ablauf der Anmeldefrist von 45 Tagen seit der Konkurseröffnung anzumelden, aber lediglich als eine ungesicherte Forderung ohne Stimmrecht an der Gläubigerversammlungen und ohne jeglichen weiteren, mit der angemeldeten Forderung zusammenhängenden, Rechte. Das Recht auf eine angemessene Befriedigung des Gläubigers bleibt jedoch hiermit unberührt.

Beschränkung der Stimmrechte von nahstehenden Gläubigern

In der bisherigen Konkurspraxis war es üblich, dass im Konkurs entweder selbst die Mitglieder des statutarischen Organs des Schuldners, oder die mit dem Aktionär/Gesellschafter des Schuldners oder mit dem statutarischen Organ direkt verbundenen Personen, als bedeutende Gläubiger auftraten. Das Interesse dieser Personen war es oft nicht, den möglichst höchsten Ausmaß der Befriedigung von Gläubigern zu erzielen, sondern die Beibehaltung der vor der Konkurseröffnung bestehender Lage. Die nahestehenden Gläubiger waren in der Regel in der Lage, das Unternehmen des Schuldners vor der Konkurseröffnung zu beeinflussen, ggf. vom diesem Unternehmen zu profitieren. Die neue Regelung ordnet die Befriedigung von nahestehenden Gläubigern unter die Befriedigung von sonstigen Gläubigern, und versagt ihnen das Recht, an der Gläubigerversammlung abzustimmen und in den Gläubigerausschuss gewählt zu werden.

Außer der nahestehenden Gläubiger gehören auch die Vertragsstrafen, die ohne ökonomischer Begründung in erheblicher Art und Weise einzelne Gläubiger gegenüber der anderen begünstigen, bzw. durch die Stimmverhältnisse die Konkursverfahren verzerren, in die untergeordnete Kategorie.

Wechsel des Konkursverwalters

Das Konkursgesetz lässt ab 1.1.2012 den Wechsel des Konkursverwalters irgendwann während des Konkurses zu, solange darüber die Gläubiger mit der Mehrheit von ¾ der Stimmen aller Gläubiger entscheidet. Die bisherige Regelung erlaubte es, den Wechsel nur an der ersten Sitzung der Gläubigerversammlung durchzuführen; an den weiteren Sitzungen konnte man nur in dem Falle über den Wechsel entscheiden, wenn der Verwalter wiederholt oder schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen hat, oder wenn sich die Stimmrechte aller Gläubiger seit der letzten Sitzung wesentlich geändert haben.

Mgr. Lucia Prazňáková, JUDr. Milan Malata